KfW schreibt Lüftungsanlage bei energieeffizientem Neubau vor

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ändert die Voraussetzungen für das Förderprogramm „Energieeffizient Bauen“ (Nr. 153). Ab 1. April 2016 sind „Lüftungsanlagen“ vorgeschrieben.

Wer energieeffizient baut, schont neben der Umwelt auch sein Portemonnaie, und zwar doppelt. Denn mit energieeffizienten Gebäuden lassen sich nicht nur teure Energiekosten reduzieren, sondern auch Anspruch auf Fördermittel erwerben. Wer neu baut oder eine neu errichtete Wohnimmobilie kauft, sollte auf den „KfW-Effizienzhaus-Standard“ achten. Damit lässt sich bares Geld sparen. Der Kredit des KfW-Förderprogramms "Energieeffizient Bauen (Nr. 153)" lockt mit günstigen Konditionen (effektiver Zinssatz ab 0,75 Prozent, Stand Februar 2015). Je geringer der Energiebedarf des KfW-Effizienzhauses ausfällt, desto höher der nicht zurückzuzahlende Tilgungszuschuss an die KfW. Um den begehrten KfW-Effizienzstandard zu erreichen, können verschiedene Energieeffizienz-Maßnahmen eingesetzt werden.

„Energieeffizient Bauen“ mit Wohnraumlüftung

Erstmals hat jetzt die KfW in ihren Fördervoraussetzungen explizit den Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) festgeschrieben. Nur mit Lüftungsanlagen sei das Energieeinsparniveau von Effizienzhäusern zu erreichen.

Hier im Auszug die wichtigsten Fakten (Quelle: KfW):

Energieeffizient Bauen (KfW-Programm Nr. 153)

Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfW-Effizienzhauses

Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Kreditfinanzierung bei der Errichtung oder des Ersterwerbs von KfW-Effizienzhäusern mit niedrigem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß. Es trägt dazu bei, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand, bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Die Förderung soll darüber hinaus die finanzielle Belastung durch die Bau- und Heizkosten reduzieren und diese für den Nutzer langfristig kalkulierbarer machen.

Hinweis: Produktänderung zum 1. April 2016

  • Auf Grund der gestiegenen Anforderungen gemäß EnEV 2014 entfällt die KfW-Förderung für den Standard "KfW-Effizienzhaus 70".
  • Dafür wird - neben den bereits bestehenden Förderstandards KfW-Effizienzhaus 55 und 40 - ein weiterer Standard "KfW-Effizienzhaus 40 Plus" mit einem attraktiven Tilgungszuschuss angeboten.
  • Der Förderhöchstbetrag pro Wohneinheit wird von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
  • Für die 20- und 30-jährigen Kreditlaufzeiten wird eine 20-jährige Zinsbindungsvariante eingeführt.

Technische Mindestanforderungen:

Für ein Passivhaus ist der Nachweis gemäß den Bilanzierungsvorschriften für KfW-Effizienzhäuser zu führen. D. h., dass der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts auf Grundlage der Bilanzierungsvorschriften für ein KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 zu ermitteln sind. Alternativ kann das KfW-Effizienzhaus 55 über die Einhaltung von Referenzwerten nachgewiesen werden.

Beim Neubau eines KfW-Effizienzhause ist stets ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.

Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV bestehen nicht, sofern keine Lüftungsanlage eingebaut wird und kein reduzierter Luftwechsel im Effizienzhausnachweis angesetzt wird. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW-Effizienzhauses muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Sofern eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird, ist die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV messtechnisch nachzuweisen.

Alternativer Nachweis eines KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten

Die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall kann für die Antragstellung auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden.

Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

Die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle müssen eingehalten werden.

  • Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m² K)
  • Fenster und sonstige transparente Bauteile Uw ≤ 0,90 W/(m² K)
  • Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m² K)
  • Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen unbeheizt/Erdreich etc.) U ≤ 0,25 W/(m² K)
  • Türen (Keller- und Außentüren) U ≤ 1,2 W/(m² K)
  • Vermeidung von Wärmebrücken ∆UWB ≤ 0,035 W/(m²K)
  • Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ 1,5 h-1

Für die energetische Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte obligatorisch umzusetzen. Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.

  • Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN V 4701-10), zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80 Prozent)
  • Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80 Prozent)
  • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage
  • Sole-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Wasser-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
  • Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmerückgewinnungsgrad > 80 Prozent)

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Darüber hinaus gehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Zusätzliche Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus

Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt über folgendes Plus Paket:

  • Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
  • Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
  • Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
  • Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface.

Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80% aufweisen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in der DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für die gesamte bilanzierte Gebäudenutzfläche sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle ist mit n50 ≤ 1,5 h-1 messtechnisch nachzuweisen (Empfehlung: n50 ≤ 0,6 h-1 ).

Haftungsausschluss/Disclaimer

Die Informationen zu den Förderprogrammen wurden von den jeweiligen Fördermittelgebern ermittelt. Es kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden!

Bitte beachten Sie, dass Förderprogramme kurzfristigen Änderungen bzw. Einstellungen unterliegen. Um den aktuellen Stand zu erhalten, kontaktieren Sie die genannte Förderstelle. Zentrale KfW-Hotline: Tel.: 0800 539 9002 (kostenfreie Service-Nummer)

E-Mail: infocenter@kfw.de

Stand: 2015/16